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Hab und Gut schützen

Gefahrerhöhung - Wann kann die Wohngebäudeversicherung die Leistung kürzen?

Verändert sich das Risiko eines Gebäudes, kann der Versicherer Leistungen kürzen oder verweigern – etwa bei Umbauten, neuer Nutzung oder geänderten Umweltbedingungen. Melden Sie solche Veränderungen rechtzeitig, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden!

Lesezeit:
9
min
11.3.2025

Das Wichtigste in Kürze

Was ist eine Gefahrerhöhung?
Jede Veränderung, die das Risiko eines Schadens erhöht, gilt als Gefahrerhöhung. Dazu zählen bauliche Veränderungen, eine geänderte Nutzung oder neue Risiken in der Umgebung des Gebäudes.

Pflichten des Versicherungsnehmers bei Leerstand
Versicherungsnehmer sind verpflichtet, jede Gefahrerhöhung sofort bei der Versicherung zu melden – auch wenn sie nicht selbst dafür verantwortlich sind. Wird eine Gefahrerhöhung nicht mitgeteilt, kann das zu Leistungskürzungen oder sogar zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

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Viele Versicherer kürzen Leistungen, wenn sich das Risiko eines Gebäudes erhöht und der Versicherungsnehmer dies seiner Gebäudeversicherung nicht meldet. Wer seinen Versicherer nicht informiert, riskiert im Schadensfall eine Kürzung oder sogar eine Verweigerung der Zahlung. Überprüfen Sie deshalb regelmäßig Ihren Versicherungsvertrag.

Was ist eine Gefahrerhöhung in der Gebäudeversicherung?

Bevor wir über die Pflichten des Versicherungsnehmers sprechen, klären wir zuerst, was eine Gefahrerhöhung eigentlich bedeutet. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die Risikosituation eines versicherten Gebäudes verändert und das Schadensrisiko steigt.

Das kann verschiedene Gründe haben, wie z. B.:

  • Bauliche Veränderungen (z. B. ein Dachausbau oder eine Photovoltaikanlage)
  • Nutzungsänderungen (z. B. ein Wohngebäude wird als Ferienhaus vermietet)
  • Veränderungen in der Umgebung (z. B. ein benachbarter Betrieb erhöht die Brandgefahr)

Solche Veränderungen müssen der Versicherung rechtzeitig gemeldet werden, um Probleme im Schadensfall zu vermeiden.

Welche Arten von Gefahrerhöhungen gibt es?

Bevor eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen wird, bewertet der Versicherer das Risiko, um die Versicherungsprämie festzulegen. Dabei ist die vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG) entscheidend: Der Versicherungsnehmer muss alle relevanten Angaben zu seinem Gebäude korrekt machen.

Doch auch nach Vertragsabschluss kann sich das Risiko ändern. Wenn sich bestimmte Faktoren verändern, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Diese kann verschiedene Ursachen haben:

🔨 Bauliche Veränderungen

  • Umbauten oder Anbauten: Zusätzliche Stockwerke oder eine Einliegerwohnung erhöhen das Risiko.
  • Brennbare Baumaterialien: Holz oder leicht entflammbare Baustoffe können das Brandrisiko steigern.
  • Einbau eines Kamins oder Holzofens: Ohne ausreichende Brandschutzmaßnahmen steigt die Gefahr eines Feuers.

🏠 Nutzungsänderungen

  • Gewerbliche Nutzung: Wird ein Wohnhaus als Geschäft oder Lager genutzt, ändert sich das Risiko.
  • Feuergefährliche Tätigkeiten: Schweiß- oder Lackierarbeiten im Gebäude erhöhen das Brandrisiko.
  • Vermietung als Ferienwohnung oder Monteursunterkunft: Häufig wechselnde Mieter können das Risiko für Schäden steigern.

🌍 Veränderungen in der Umgebung

  • Neubauten in der Nähe: Fabriken oder Gewerbebetriebe mit erhöhter Brandgefahr beeinflussen das Risiko.
  • Steigende Hochwassergefahr: Durch Bauprojekte oder geänderte Wasserläufe kann ein Gebäude plötzlich in eine Risikozone fallen.
  • Umnutzung von Nachbargebäuden: Wird aus einem Wohnhaus eine Werkstatt, kann das Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben.

👉 Diese Veränderungen können das Risiko des Versicherers erhöhen und Beiträge beeinflussen – oder im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Versicherer im Schadensfall die Leistung kürzt. Melden Sie deshalb jede Gefahrerhöhung rechtzeitig, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden. 🚨

Inhaltsverzeichnis
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    Welche Pflichten haben Versicherungsnehmer bei einer Gefahrerhöhung?

    Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, jede gefahrerhöhende Änderung Ihrer Wohngebäudeversicherung ab Kenntnis zu melden. Andernfalls kann es im Schadensfall zu Leistungskürzungen oder sogar zur Vertragskündigung kommen. Diese Pflichten sollten Sie beachten:

    📌 Vorherige Zustimmung einholen
    Bevor eine Gefahrerhöhung vorgenommen wird – sei es durch bauliche Maßnahmen oder eine Nutzungsänderung – muss der Versicherer vorab zustimmen. Ohne diese Zustimmung kann der Versicherungsschutz gefährdet sein.

    ⚠️ Unverzügliche Anzeige nachträglicher Änderungen
    Falls eine Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung erfolgt ist, müssen Sie dies dem Versicherer sofort melden. Je früher Sie reagieren, desto besser lässt sich eine Anpassung des Versicherungsschutzes klären.

    🔍 Meldepflicht bei unverschuldeten Gefahrerhöhungen
    Manche Veränderungen treten ohne Ihr Zutun auf – etwa durch Bauprojekte in der Nachbarschaft oder eine veränderte Hochwassergefahr. Sobald Sie davon erfahren, sind Sie verpflichtet, Ihre Versicherung umgehend zu informieren.

    👉 Unser Tipp: Melden Sie jede Veränderung rechtzeitig, um im Schadensfall nicht auf Kosten sitzenzubleiben! 🚨

    Gefahrerhöhung nicht gemeldet - Welche Rechte hat der Versicherer?

    Bei Verletzung seiner Pflichten hat der Versicherer verschiedene Rechte:

    1. Fristlose Kündigung: Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Bei einfacher Fahrlässigkeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.
    1. Kündigung bei Gefahrerhöhung: Erfährt der Versicherer von einer Gefahrerhöhung, kann er innerhalb eines Monats kündigen oder einen erhöhten Beitrag verlangen.
    1. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers: Wenn die Beitragserhöhung über 10 Prozent liegt oder der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließt, kann der Versicherungsnehmer fristlos kündigen.

    Leistungsfreiheit aufgrund Gefahrerhöhung in der Gebäudeversicherung?

    Erhöht sich das Risiko und es kommt zu einem Versicherungsfall, kann die Versicherung die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer die Veränderung absichtlich verschwiegen hat. Auch bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden. Allerdings muss die Versicherung zahlen, wenn die Risikoerhöhung nichts mit dem Schaden zu tun hatte, die Frist zur Kündigung abgelaufen ist oder der Versicherer bereits eine erhöhte Prämie dafür verlangt hat.

    Gefahrerhöhung in der Gebäudeversicherung.

    Fazit: Gefahrerhöhung – Wann drohen Leistungskürzungen?

    Eine Gefahrerhöhung kann den Versicherungsschutz gefährden, wenn sie nicht rechtzeitig gemeldet wird. Ob bauliche Veränderungen, geänderte Nutzung oder Umgebungsfaktoren – wer seinen Versicherer nicht informiert, riskiert im Schadensfall Kürzungen oder sogar den Verlust der Leistung.

    Mit infinno bleibt Ihr Schutz bestehen: Dank spezieller Vereinbarungen gibt es keine Leistungskürzungen, selbst wenn eine Gefahrerhöhung nicht gemeldet wurde. So sind Sie immer bestens abgesichert.

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      Welche Pflichten haben Versicherungsnehmer bei einer Gefahrerhöhung?

      Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, jede gefahrerhöhende Änderung Ihrer Wohngebäudeversicherung ab Kenntnis zu melden. Andernfalls kann es im Schadensfall zu Leistungskürzungen oder sogar zur Vertragskündigung kommen. Diese Pflichten sollten Sie beachten:

      📌 Vorherige Zustimmung einholen
      Bevor eine Gefahrerhöhung vorgenommen wird – sei es durch bauliche Maßnahmen oder eine Nutzungsänderung – muss der Versicherer vorab zustimmen. Ohne diese Zustimmung kann der Versicherungsschutz gefährdet sein.

      ⚠️ Unverzügliche Anzeige nachträglicher Änderungen
      Falls eine Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung erfolgt ist, müssen Sie dies dem Versicherer sofort melden. Je früher Sie reagieren, desto besser lässt sich eine Anpassung des Versicherungsschutzes klären.

      🔍 Meldepflicht bei unverschuldeten Gefahrerhöhungen
      Manche Veränderungen treten ohne Ihr Zutun auf – etwa durch Bauprojekte in der Nachbarschaft oder eine veränderte Hochwassergefahr. Sobald Sie davon erfahren, sind Sie verpflichtet, Ihre Versicherung umgehend zu informieren.

      👉 Unser Tipp: Melden Sie jede Veränderung rechtzeitig, um im Schadensfall nicht auf Kosten sitzenzubleiben! 🚨

      Gefahrerhöhung nicht gemeldet - Welche Rechte hat der Versicherer?

      Bei Verletzung seiner Pflichten hat der Versicherer verschiedene Rechte:

      1. Fristlose Kündigung: Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Bei einfacher Fahrlässigkeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.
      1. Kündigung bei Gefahrerhöhung: Erfährt der Versicherer von einer Gefahrerhöhung, kann er innerhalb eines Monats kündigen oder einen erhöhten Beitrag verlangen.
      1. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers: Wenn die Beitragserhöhung über 10 Prozent liegt oder der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließt, kann der Versicherungsnehmer fristlos kündigen.

      Leistungsfreiheit aufgrund Gefahrerhöhung in der Gebäudeversicherung?

      Erhöht sich das Risiko und es kommt zu einem Versicherungsfall, kann die Versicherung die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer die Veränderung absichtlich verschwiegen hat. Auch bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden. Allerdings muss die Versicherung zahlen, wenn die Risikoerhöhung nichts mit dem Schaden zu tun hatte, die Frist zur Kündigung abgelaufen ist oder der Versicherer bereits eine erhöhte Prämie dafür verlangt hat.

      Gefahrerhöhung in der Gebäudeversicherung.

      Fazit: Gefahrerhöhung – Wann drohen Leistungskürzungen?

      Eine Gefahrerhöhung kann den Versicherungsschutz gefährden, wenn sie nicht rechtzeitig gemeldet wird. Ob bauliche Veränderungen, geänderte Nutzung oder Umgebungsfaktoren – wer seinen Versicherer nicht informiert, riskiert im Schadensfall Kürzungen oder sogar den Verlust der Leistung.

      Mit infinno bleibt Ihr Schutz bestehen: Dank spezieller Vereinbarungen gibt es keine Leistungskürzungen, selbst wenn eine Gefahrerhöhung nicht gemeldet wurde. So sind Sie immer bestens abgesichert.

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