Steuerfrei: Altersvorsorge für Geschäftsführer einer GmbH
Es gibt verschiedene Wege, die betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer steuerfrei zuzuschneiden. Entscheidend ist, dass sie steuerlich anerkannt gestaltet ist – und Ihr Kapital gleichzeitig für Sie arbeitet.

Das Wichtigste in Kürze
💼 Betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist für Geschäftsführer eine der besten Möglichkeiten, steuerfrei Vermögen fürs Alter aufzubauen.
🧾 Direktversicherung, Unterstützungskasse und Pensionszusage sind die gängigsten Durchführungswege.
🚫 Bilanzbelastende Zusagen wie die Direktzusage können später zu finanziellen Problemen führen.
📜 Die bAV muss klar geregelt, schriftlich fixiert und arbeitsrechtlich sauber gestaltet sein.
💡 Mit Infinno profitieren Sie von flexiblen Auszahlungen, Steuervorteilen und Aktienmarktrenditen.
Als Geschäftsführer einer GmbH tragen Sie viel Verantwortung – und verdienen in der Regel auch entsprechend gut. Doch was viele übersehen: Die meisten Geschäftsführer sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Das bedeutet, dass später im Ruhestand oft nur geringe Rentenansprüche bestehen.
Wenn Sie auch im Alter Ihren Lebensstandard halten möchten, sollten Sie rechtzeitig vorsorgen. Eine private Altersvorsorge – etwa über eine Lebens- oder Rentenversicherung – ist zwar möglich, aber längst nicht die beste Lösung für Geschäftsführer um die gesetzliche Rente aufzustocken.
Viel attraktiver ist die betriebliche Altersvorsorge. Denn damit können Sie Firmenvermögen steuerfrei in Privatvermögen umwandeln – ein großer Vorteil, den nur diese Form der Vorsorge bietet. Sie gestalten Ihre Altersvorsorge direkt über Ihr Unternehmen und nutzen dabei zwei starke Hebel:
- Steuervorteile durch clevere Gestaltung
- Kapitalaufbau durch eine kostengünstige und transparente Anlagestrategie
Wenn Sie zusätzlich noch in ETFs investieren, können Sie Ihre Rente sogar noch weiter aufstocken.
Betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer im Überblick
Als Gesellschafter-Geschäftsführer stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge offen. Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge:
- Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG)
- Direktzusage oder Pensionszusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG)
- Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG, § 236 VAG)
- Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG)
- Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG)
Welcher Durchführungsweg ist der sinnvollste für Geschäftsführer?
Aus Vereinfachungsgründen betrachten wir nur die drei gängigen Durchführungswege in der betrieblichen Altersvorsorge.
Vorteile und Nachteile einer Direktversicherung
Diese Form der Altersvorsorge haben einen großen Vorteil: Sie laufen über externe Versorgungseinrichtungen. Ihr Unternehmen muss nur die Beiträge leisten – die Bilanz bleibt unangetastet.
Die Beiträge sind steuerlich begünstigt: Bis zu acht Prozent des Bruttogehalts sind steuerfrei, bis zu vier Prozent auch sozialabgabenfrei – jeweils bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
Gleichzeitig gelten bei dieser Variante weniger strenge steuerliche Vorgaben für Geschäftsführer als etwa bei einer Direktzusage oder Unterstützungskasse.

Vorteile und Nachteile einer Direktzusage / Pensionszusage
Die Pensionszusage ist eine besonders interessante Form der Altersvorsorge für Geschäftsführer. Hier gibt das Unternehmen seinem Geschäftsführer eine direkte Zusage auf eine spätere Versorgung im Alter.
Das bedeutet: Ihr Unternehmen verpflichtet sich, die spätere Rente selbst zu zahlen – und stellt dafür die nötigen finanziellen Mittel bereit. Oft geschieht das über Rücklagen im Unternehmen.
Auch die Auszahlung der Rente erfolgt später direkt durch die Firma. Damit bleibt die Kontrolle über das Kapital im Unternehmen – ein Vorteil, der vor allem bei gut laufenden Betrieben interessant ist.

Vorteile und Nachteile einer Unterstützungskasse
Auch die Unterstützungskasse ist eine passende Lösung für die Altersvorsorge von Geschäftsführern.
Im Gegensatz zur Pensionszusage liegt die Verantwortung für die spätere Rentenzahlung nicht beim Unternehmen selbst, sondern wird auf eine externe Versorgungseinrichtung – die Unterstützungskasse – ausgelagert. Das Unternehmen zahlt regelmäßig Beiträge an diese Kasse. Das kann entweder direkt durch den Arbeitgeber geschehen oder über eine Entgeltumwandlung durch den Geschäftsführer.
Die Unterstützungskasse ist steuerlich eigenständig, was zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Die spätere Auszahlung erfolgt direkt über die Kasse.
Was beide Modelle gemeinsam haben:
Die Beiträge sind während der gesamten Ansparphase steuerfrei – unabhängig von der Höhe. Besteuert wird erst später bei der Auszahlung. Und da im Ruhestand meist ein niedrigerer Steuersatz gilt, ist das für viele Geschäftsführer ein klarer Vorteil.

Steuerfrei Tantiemen in bAV-Beiträge umwandeln
Sie können nicht nur monatlich aus Ihrem Bruttogehalt in die betriebliche Altersversorgung einzahlen – auch Tantiemen und Sonderzahlungen lassen sich dafür nutzen. Der Vorteil: Der gesamte Bruttobetrag kann steuerfrei eingebracht werden. Versteuert wird erst später – in der Auszahlungsphase im Rentenalter.
Besonders praktisch: Bei jeder Sonderzahlung können Sie neu entscheiden, ob und wie viel davon in Ihre Altersvorsorge fließen soll. Das gibt Ihnen maximale Flexibilität bei der Planung.
Maximale Steuerersparnis für Geschäftsführer in der betrieblichen Altersvorsorge
Ein zentrales Problem vieler Modelle der betrieblichen Altersversorgung für Geschäftsführer ist die Versteuerung in der Auszahlungsphase. Zwar sind die Beiträge während der Ansparzeit steuerfrei – aber später, im Ruhestand, wird das angesparte Kapital voll versteuert.
Ob Direktversicherung oder Direktzusage: Am Ende wird entweder eine lebenslange Rente gezahlt oder eine Einmalzahlung (Abfindung) geleistet. In beiden Fällen kann es für Sie teuer werden – denn hohe Auszahlungen bedeuten auch einen hohen persönlichen Steuersatz. Schnell kann dieser auf den Spitzensteuersatz von fast 50 % steigen. Das heißt: Fast die Hälfte Ihrer Auszahlung landet beim Finanzamt – nicht bei Ihnen.
Genau hier setzt unser Konzept bei Infinno an.
Wir haben eine Lösung entwickelt, die Ihnen diese hohe Steuerlast erspart:
Über unser Versorgungswerk mit Unterstützungskasse können Sie sich Ihre Auszahlung in bis zu 10 Teilbeträgen (Tranchen) auszahlen lassen. So bleibt Ihr persönlicher Steuersatz deutlich niedriger – und Sie behalten mehr von Ihrem Geld. Außerdem können Sie bei der Auszahlung von der steuerbegünstigen Fünftelregelung gebrauch machen.
Ein weiterer Vorteil: Das Kapital bleibt währenddessen weiter im Versorgungswerk investiert und kann am Kapitalmarkt für Sie arbeiten. Sie profitieren also doppelt – durch Steuervorteile und mögliche Wertsteigerunge
Welche steuerlichen Besonderheiten gelten für die bAV für Geschäftsführer?
Bei der Direktzusage und der Unterstützungskasse fällt grundsätzlich keine Lohnsteuer auf die Beiträge an. Doch gerade bei der Direktzusage kann es kompliziert werden – denn sie wird intern im Unternehmen abgewickelt.
Hier liegt auch das Risiko: Wenn die steuerlichen Vorgaben nicht genau eingehalten werden, kann das Finanzamt zu einer anderen Einschätzung kommen als das Unternehmen selbst. Vor allem bei Direktzusagen zur Geschäftsführerversorgung prüft das Finanzamt sehr streng. Denn die Beiträge für die Direktzusage sind in voller Höhe Betriebsausgaben und mindern den Gewinn des Unternehmens.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann es passieren, dass die Aufwendungen nachträglich als versteckte Gewinnausschüttung gewertet werden. Das führt oft zu Steuernachzahlungen – und im schlimmsten Fall auch zu Zinsen.
bAV wird nicht immer steuerlich anerkannt
Damit die betriebliche Altersvorsorge vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie angemessen und erdienbar sein.
Das bedeutet konkret:
- Zwischen der Zusage und dem geplanten Rentenbeginn müssen mindestens zehn Jahre liegen.
- Die zugesagte Rente sollte nicht mehr als 75 Prozent Ihres letzten Gehalts betragen.
Steuerfrei Tantiemen in bAV-Beiträge umwandeln
Sie können nicht nur monatlich aus Ihrem Bruttogehalt in die betriebliche Altersversorgung einzahlen – auch Tantiemen und Sonderzahlungen lassen sich dafür nutzen. Der Vorteil: Der gesamte Bruttobetrag kann steuerfrei eingebracht werden. Versteuert wird erst später – in der Auszahlungsphase im Rentenalter.
Besonders praktisch: Bei jeder Sonderzahlung können Sie neu entscheiden, ob und wie viel davon in Ihre Altersvorsorge fließen soll. Das gibt Ihnen maximale Flexibilität bei der Planung.
Maximale Steuerersparnis für Geschäftsführer in der betrieblichen Altersvorsorge
Ein zentrales Problem vieler Modelle der betrieblichen Altersversorgung für Geschäftsführer ist die Versteuerung in der Auszahlungsphase. Zwar sind die Beiträge während der Ansparzeit steuerfrei – aber später, im Ruhestand, wird das angesparte Kapital voll versteuert.
Ob Direktversicherung oder Direktzusage: Am Ende wird entweder eine lebenslange Rente gezahlt oder eine Einmalzahlung (Abfindung) geleistet. In beiden Fällen kann es für Sie teuer werden – denn hohe Auszahlungen bedeuten auch einen hohen persönlichen Steuersatz. Schnell kann dieser auf den Spitzensteuersatz von fast 50 % steigen. Das heißt: Fast die Hälfte Ihrer Auszahlung landet beim Finanzamt – nicht bei Ihnen.
Genau hier setzt unser Konzept bei Infinno an.
Wir haben eine Lösung entwickelt, die Ihnen diese hohe Steuerlast erspart:
Über unser Versorgungswerk mit Unterstützungskasse können Sie sich Ihre Auszahlung in bis zu 10 Teilbeträgen (Tranchen) auszahlen lassen. So bleibt Ihr persönlicher Steuersatz deutlich niedriger – und Sie behalten mehr von Ihrem Geld. Außerdem können Sie bei der Auszahlung von der steuerbegünstigen Fünftelregelung gebrauch machen.
Ein weiterer Vorteil: Das Kapital bleibt währenddessen weiter im Versorgungswerk investiert und kann am Kapitalmarkt für Sie arbeiten. Sie profitieren also doppelt – durch Steuervorteile und mögliche Wertsteigerunge
Welche steuerlichen Besonderheiten gelten für die bAV für Geschäftsführer?
Bei der Direktzusage und der Unterstützungskasse fällt grundsätzlich keine Lohnsteuer auf die Beiträge an. Doch gerade bei der Direktzusage kann es kompliziert werden – denn sie wird intern im Unternehmen abgewickelt.
Hier liegt auch das Risiko: Wenn die steuerlichen Vorgaben nicht genau eingehalten werden, kann das Finanzamt zu einer anderen Einschätzung kommen als das Unternehmen selbst. Vor allem bei Direktzusagen zur Geschäftsführerversorgung prüft das Finanzamt sehr streng. Denn die Beiträge für die Direktzusage sind in voller Höhe Betriebsausgaben und mindern den Gewinn des Unternehmens.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann es passieren, dass die Aufwendungen nachträglich als versteckte Gewinnausschüttung gewertet werden. Das führt oft zu Steuernachzahlungen – und im schlimmsten Fall auch zu Zinsen.
bAV wird nicht immer steuerlich anerkannt
Damit die betriebliche Altersvorsorge vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie angemessen und erdienbar sein.
Das bedeutet konkret:
- Zwischen der Zusage und dem geplanten Rentenbeginn müssen mindestens zehn Jahre liegen.
- Die zugesagte Rente sollte nicht mehr als 75 Prozent Ihres letzten Gehalts betragen.
Häufige Fragen Steuerfrei Betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer
Grundsätzlich haben alle Geschäftsführer Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge – unabhängig davon, ob sie angestellt oder am Unternehmen beteiligt sind. Entscheidend ist ein wirksamer Arbeitsvertrag.
Gesellschafter-Geschäftsführer können folgende Durchführungswege nutzen:
Direktversicherung, Pensionszusage (Direktzusage), Unterstützungskasse, Pensionskasse und Pensionsfonds.
Steuerlich und bilanziell sinnvoll ist es, eine Bilanzberührung unbedingt zu vermeiden – etwa durch Nutzung externer Versorgungsträger wie die Unterstützungskasse. Eine bilanzwirksame Lösung wie die Direktzusage kann später zu Problemen führen, wenn die Zusage nicht vollständig ausfinanziert ist.
Arbeitsrechtlich ist wichtig, dass ein klarer, schriftlicher Arbeitsvertrag mit regelmäßiger Vergütung vorliegt. Die Versorgungszusage muss eindeutig formuliert sein und darf nicht rückwirkend geändert werden. Zudem ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Befreiung vom Insichgeschäftsverbot (§181 BGB) notwendig – und muss im Handelsregister eingetragen sein.