Vorrübergehender Leerstand - Wann die Wohngebäudeversicherung nicht zahlt
Ein leerstehendes Haus birgt höhere Risiken wie Wasserschäden oder Vandalismus. Viele Versicherer verlangen eine Meldung, sonst drohen Leistungskürzungen oder Kündigung. Erfahren Sie, wie Sie sich absichern!

Das Wichtigste in Kürze
✅ Leerstand und Versicherungsschutz
Das OLG Koblenz bestätigt: Auch leerstehende Gebäude müssen regelmäßig kontrolliert werden, besonders in den Wintermonaten, um Schäden zu vermeiden.
✅ Pflichten des Eigentümers
Ein Hauseigentümer vernachlässigte die Überwachung seiner Immobilie, wodurch Frostschäden an wasserführenden Leitungen entstanden. Die Versicherung kürzte daraufhin die Leistung, da er gegen seine Pflichten verstoßen hatte.
✅ Volle Leistung mit infinno
Kunden von infinno sind auch bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten und Gefahrerhöhungen abgesichert – im Schadensfall gibt es keine Kürzungen.
Ein leerstehendes Wohngebäude birgt besondere Risiken. Ohne regelmäßige Nutzung bleibt es oft unbeaufsichtigt, wodurch Schäden wie undichte Wasserleitungen, Brandstiftung oder Vandalismus unbemerkt bleiben. Daher ist es wichtig, den Leerstand Ihrer Versicherung zu melden. Versicherer betrachten unbewohnte Gebäude als höheres Risiko, da Schäden meist erst spät entdeckt werden – im Gegensatz zu bewohnten Immobilien, wo Probleme schneller auffallen und behoben werden können.
Leerstand - Welche Verpflichtungen hat der Versicherungsnehmer?
Als Hauseigentümer sind Sie verpflichtet, Schäden während eines Leerstands zu verhindern. Dazu gehören regelmäßige Kontrollen, das Beheizen der Räume im Winter, das Absperren des Hauptwasserhahns und das Entleeren wasserführender Anlagen, um Frostschäden zu vermeiden.
Halten Sie diese Vorgaben nicht ein, kann die Versicherung die Leistung kürzen oder sogar verweigern. In manchen Fällen droht sogar die Kündigung des Vertrags. Daher ist es wichtig, sich an die im Vertrag festgelegten Maßnahmen zu halten, um im Schadensfall keine bösen Überraschungen zu erleben.
Muss die Gebäudeversicherung bei Leerstand informiert werden?
Die meisten Wohngebäudeversicherungen folgen den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Laut diesen Regelungen muss ein Leerstand unverzüglich gemeldet werden, da er als Gefahrerhöhung gilt.
Versäumen Sie dies, kann die Versicherung die Leistung im Schadensfall erheblich kürzen oder den Vertrag sogar kündigen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem Versicherer sprechen und klären, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.
Fristen für leer stehende Gebäude: "vorübergehend unbewohnt" vs. "Leerstand"
Die Leerstandsfrist beträgt normalerweise zwei bis drei Monate, während der der vereinbarte Versicherungsschutz weiterhin gilt. In diesem Zeitraum wird das Gebäude von den Versicherern als "vorübergehend unbewohnt" betrachtet. Die genaue Abgrenzung zwischen "vorübergehend unbewohnt" und "Leerstand" wird von jedem Versicherungsunternehmen individuell festgelegt.
Wird der Mietausfall bei Leerstand von der Versicherung bezahlt?
Ein Mietausfall durch den Auszug eines Mieters kann nicht einfach der Versicherung gemeldet werden – es sei denn, er wurde durch einen versicherten Schaden verursacht. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Mietausfälle, wenn ein Schadenfall (z. B. ein Brand oder ein Rohrbruch) dazu führt, dass die Wohnung vorübergehend unbewohnbar ist und dadurch eine Vermietung nicht möglich ist.
In solchen Fällen kann der Eigentümer eine Erstattung des Mietausfalls beantragen. Oft ist jedoch ein verbindlicher Mietvertrag als Nachweis erforderlich, um den Anspruch gegenüber der Versicherung geltend zu machen.
Hat die Versicherung ein Sonderkündigungsrecht bei Leerstand?
Ein längerer Leerstand gilt als Gefahrerhöhung in der Gebäudeversicherung. Daher kann der Versicherer entweder den Vertrag wegen erhöhter Gefahr kündigen oder die Prämien erhöhen. Steigt die Prämie um mehr als 10 Prozent oder wird der Leerstand nicht mitversichert, haben Sie als Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats zu kündigen.
Leistungskürzung bei Leerstand - Urteil des OLG Koblenz
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte am 29.04.2020 (Az.: 10 U 2170/19) klar, dass Versicherungsnehmer leerstehende Gebäude regelmäßig kontrollieren und wasserführende Anlagen absperren sowie entleeren müssen. In diesem Fall hatte der Eigentümer seine Pflichten vernachlässigt, weshalb die Versicherung die Leistung kürzen durfte.
Das Gericht entschied, dass Möblierung oder gelegentliche Renovierungen nicht ausreichen, um einen Leerstand zu verneinen. Auch eine geplante Vermietung ändert daran nichts. Entscheidend war, dass das Gebäude über längeren Zeitraum nicht tatsächlich genutzt wurde – ein Verstoß gegen die vertraglichen Obliegenheiten, der zur Kürzung der Versicherungsleistung führte.

Volle Leistung im Schadenfall – auch bei Leerstand
Bei einem Leerstand gelten oft strenge Vorgaben, die Versicherungsnehmer einhalten müssen. Werden Gebäude nicht regelmäßig kontrolliert oder wasserführende Anlagen nicht entleert, kann dies zu einer Kürzung der Versicherungsleistung führen.
Bei infinno profitieren Kunden von besonderen Vereinbarungen, die auch dann greifen, wenn es zur Verletzung von Sorgfaltspflichten oder zu einer Gefahrerhöhung kommt. Das bedeutet, dass selbst in Fällen, in denen andere Versicherer Leistungen einschränken würden, weiterhin der volle Schutz besteht.
Fazit: Versicherungsschutz bei Leerstand
Ein leerstehendes Gebäude bringt besondere Risiken mit sich – von Frostschäden über Vandalismus bis hin zu unbemerkten Wasserschäden. Versicherungen betrachten Leerstand als Gefahrerhöhung und können im Schadensfall die Leistung kürzen oder verweigern, wenn notwendige Schutzmaßnahmen nicht eingehalten wurden.
Das Urteil des OLG Koblenz zeigt, dass Eigentümer verpflichtet sind, ungenutzte Gebäude regelmäßig zu kontrollieren und wasserführende Anlagen abzusperren. Wer diese Vorgaben missachtet, riskiert erhebliche finanzielle Einbußen.
Bei infinno sind Kunden durch besondere Vereinbarungen abgesichert: Auch bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten bleibt der volle Versicherungsschutz bestehen. So sind Sie auch bei Leerstand bestens geschützt – ohne böse Überraschungen im Schadenfall.
Leistungskürzung bei Leerstand - Urteil des OLG Koblenz
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte am 29.04.2020 (Az.: 10 U 2170/19) klar, dass Versicherungsnehmer leerstehende Gebäude regelmäßig kontrollieren und wasserführende Anlagen absperren sowie entleeren müssen. In diesem Fall hatte der Eigentümer seine Pflichten vernachlässigt, weshalb die Versicherung die Leistung kürzen durfte.
Das Gericht entschied, dass Möblierung oder gelegentliche Renovierungen nicht ausreichen, um einen Leerstand zu verneinen. Auch eine geplante Vermietung ändert daran nichts. Entscheidend war, dass das Gebäude über längeren Zeitraum nicht tatsächlich genutzt wurde – ein Verstoß gegen die vertraglichen Obliegenheiten, der zur Kürzung der Versicherungsleistung führte.

Volle Leistung im Schadenfall – auch bei Leerstand
Bei einem Leerstand gelten oft strenge Vorgaben, die Versicherungsnehmer einhalten müssen. Werden Gebäude nicht regelmäßig kontrolliert oder wasserführende Anlagen nicht entleert, kann dies zu einer Kürzung der Versicherungsleistung führen.
Bei infinno profitieren Kunden von besonderen Vereinbarungen, die auch dann greifen, wenn es zur Verletzung von Sorgfaltspflichten oder zu einer Gefahrerhöhung kommt. Das bedeutet, dass selbst in Fällen, in denen andere Versicherer Leistungen einschränken würden, weiterhin der volle Schutz besteht.
Fazit: Versicherungsschutz bei Leerstand
Ein leerstehendes Gebäude bringt besondere Risiken mit sich – von Frostschäden über Vandalismus bis hin zu unbemerkten Wasserschäden. Versicherungen betrachten Leerstand als Gefahrerhöhung und können im Schadensfall die Leistung kürzen oder verweigern, wenn notwendige Schutzmaßnahmen nicht eingehalten wurden.
Das Urteil des OLG Koblenz zeigt, dass Eigentümer verpflichtet sind, ungenutzte Gebäude regelmäßig zu kontrollieren und wasserführende Anlagen abzusperren. Wer diese Vorgaben missachtet, riskiert erhebliche finanzielle Einbußen.
Bei infinno sind Kunden durch besondere Vereinbarungen abgesichert: Auch bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten bleibt der volle Versicherungsschutz bestehen. So sind Sie auch bei Leerstand bestens geschützt – ohne böse Überraschungen im Schadenfall.
Häufige Fragen zum Leerstand in Gebäudeversicherungen
Bei Leerstand eines Gebäudes gibt es besondere Pflichten, die der Versicherungsnehmer beachten muss, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden:
- Meldung an die Versicherung: Ein längerfristiger Leerstand muss der Versicherung unverzüglich gemeldet werden.
- Sicherung des Gebäudes: Fenster und Türen müssen verschlossen, Heizungsanlagen gewartet und Wasserleitungen vor Frost geschützt werden.
- Regelmäßige Kontrollen: Das Gebäude sollte regelmäßig überprüft werden, um Schäden frühzeitig zu erkennen.
- Schadenvermeidung: Mögliche Gefahrenquellen wie stehendes Wasser, defekte Dächer oder nicht gewartete Elektroinstallationen müssen beseitigt werden.
⚠️ Wichtig: Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann die Versicherung im Schadenfall die Leistung kürzen oder verweigern.
Wie lange ein Haus unbewohnt bleiben darf, hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Viele Gebäudeversicherungen setzen eine Frist von 60 bis 90 Tagen für vorübergehenden Leerstand. Danach müssen besondere Maßnahmen ergriffen und der Versicherung gemeldet werden.
⚠️ Wird der Leerstand nicht gemeldet oder notwendige Schutzmaßnahmen nicht getroffen, kann die Versicherung die Leistung verweigern.
Ein leeres Haus ist einem höheren Risiko ausgesetzt, da Schäden oft später entdeckt werden und Einbruch, Vandalismus oder Frostschäden wahrscheinlicher sind.
💡 Mögliche Folgen von Leerstand:
- Feuchteschäden & Schimmel durch fehlende Beheizung und Belüftung
- Frostschäden an Wasserleitungen bei niedrigen Temperaturen
- Einbruch & Vandalismus, da unbewohnte Häuser ein beliebtes Ziel für Kriminelle sind
- Wertverlust, wenn das Gebäude durch mangelnde Pflege verfällt